Statuten

des Integrationsgarten"Sonnenschein"

I N H A L T

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1

§2 Vereinszweck 1

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 1

§4 Arten der Mitgliedschaft 2

§5 Erwerb der Mitgliedschaft 2

§6 Beendigung der Mitgliedschaft 3

§7 Rechte der Mitglieder 3

§8 Pflichten der Mitglieder 3

§9 Beete 4

§10 Haftung bei Unfällen oder Schäden 5

§11 Vereinsorgane 5

§12 Die Generalversammlung 5

§13 Aufgabenkreis der Generalversammlung 6

§14 Der Vorstand 6

§15 Der Obmann 7

§16 Der Obmann-Stellvertreter 7

§17 Der Kassier 8

§18 Der Zeugwart 8

§19 Der Arbeitskoordinator 8

§20 Sicherheitsbeauftragter 8

§21 Die Rechnungsprüfer 9

§22 Das Schiedsgericht 9

§23 Auflösung des Vereins 9

§24 Versicherungen 9

§25 Grundstück, inkl. Lageplan 10



§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen "Integrationsgarten Sonnenschein"
  • Er hat seinen Sitz in 5280 Braunau am Inn und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich.

§2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • gemeinsame Aktivitäten im Sinne von Förderung von Integration, Diversität und Lebensfreude durch gemeinsames und individuelles biologisches Gärtnern und Garten gestalten
  • Informationsveranstaltungen und Vorträge zu unseren Kernthemen
  • Kennenlernen der verschiedenen Kulturen der Mitglieder zum Beispiel durch Nationen-Tage": Kochen, grillen, Musik, Malen, Kunstprojekte, Handwerk, ...
  • die Pflege von gesellschaftlichen Zusammenkünften: regelmäßige Feste und Veranstaltungen, gemeinsames Grillen
  • Ausflüge (um Österreich und seine Kultur kennenzulernen)
  • Zusammenarbeit mit anderen ansässigen Vereinen, Ämtern, Anlaufstellen, ..., die unsere Ziele teilen und unterstützen
  • die Förderung und Verbreitung der unter §2 Abs.1-6 genannten Aktivitäten.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  • Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle Mittel dienen:
  • Unsere Einstellung anderen Menschen und der Natur gegenüber
  • Wir arbeiten zusammen und bleiben individuell
  • Ebenso helfen wir anderen sich zu integrieren und akzeptieren unser aller Anders-Sein
  • Wir möchten ein "bunter Haufen" in Hinsicht auf Herkunft, Geschlecht, Religion, Fertigkeiten und Beeinträchtigungen, ... sein.
  • Versammlungen
  • Vorträge und Informationsveranstaltungen
  • Feste bei denen wir unsere Überzeugungen auch nach außen tragen
  • Gesellige Zusammenkünfte
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Beet-Gebühren
  • Förderungen (Verein, Integration, Diversität, ...: bei Stadtgemeinde, Land, ...)
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Einhebung von Unkostenbeiträgen
  • Vermietung des Gartengeländes für Feste
  • Um materielle Mittel zu sparen und die Gemeinschaft zu fördern verpflichten sich die Mitglieder auch zu persönlicher Arbeitsleistung für den Verein:
  • Im Ausmaß von jährlich 15 Std von jedem ordentlichem Mitglied oder einer Vertretung (muss vorher beim Arbeitskoordinator abgesprochen/gemeldet werden)
  • Für jede nicht geleisteter Arbeitsstunde ist eine Strafzahlung von € 10,- bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres an den Verein zu errichten. Rechnung wird vom Verein gestellt.

§4 Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche, außerordentliche, "Familien-Mitglieder" und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die im Verein aktiv tätig sind – egal ob mit oder ohne eigenes Beet
  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt grundsätzlich als ordentliches Mitglied.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die
  • im Verein nicht aktiv tätig sind. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
  • Außerordentliche Mitglieder sind insbesondere natürliche und juristische Personen, welche den Verein unterstützen.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie werden dadurch von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nicht-Mitglieder verliehen werden.
  • Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern können als "Familien-Mitglieder" aufgenommen werden. Sie bezahlen nur einen Mitgliedsbeitrag von € 1,00 pro Jahr. Als Familienangehörige gelten alle Personen in einem Haushalt.
  • Nicht-Mitgliedern ist der Aufenthalt auf dem Gelände untersagt. Gäste müssen in Begleitung eines Mitgliedes sein.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Darüber ist die Aufnahme von juristischen Personen als außerordentliches Mitglied zulässig. Ehrenmitglieder können sowohl natürliche oder juristische Personen sein.
  • Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme durch den Vorstand hat einstimmig zu erfolgen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitglieds bei der Generalversammlung.
  • Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird allerdings erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  • Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  • Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand jederzeit vornehmen, wenn dies trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden, sowie wegen fortwährender Missachtung von §7 Abs.2. Gegen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen beschlossen werden.

§7 Rechte der Mitglieder

  • Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins nach Verfügbarkeit teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, wobei hier die Volljährigkeit Voraussetzung ist.

Alle Allgemeinflächen sowie das WC, das "Carport", der Wohnwagen und der Vereinsraum, ebenso die vereinseigenen Geräte und Maschinen dürfen von allen genutzt werden.

  • Der Spiel- und Grillplatz kann von allen genutzt werden

Es darf gegrillt und gefeiert werden.

Achtung – Lärmverordnung einhalten!

§8 Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge, der Beet-Gebühren und der errechneten Strafzahlungen in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • Jedes Mitglied soll den Garten mindestens so sauber und aufgeräumt verlassen wie es ihn vorgefunden hat. Die Räume sind alle versperrt zu halten. Die gesamte Anlage und auch alle Arbeitsgeräte sind pfleglich zu behandeln, damit wir sie lange ohne Reparaturen nutzen können.
  • Ebenfalls sind die Mitglieder zur persönlichen Mitarbeit im Ausmaß von 15 Stunden jährlich verpflichtet. Die Funktionäre erfüllen dies bereits durch Ausübung Ihrer spezifischen Aufgaben.
  • Es gibt einfache bis schwere Arbeiten zu erledigen, die jedes Mitglied durch den Aushang des Arbeitskoordinators einsehen kann. Geleistete Arbeitsstunden sind dem Arbeitskoordinator unbedingt zeitnah zu melden.
  • Welche Aufgaben sind zu erledigen? z. B. Rasen mähen, Reparaturen auf dem Gelände, Pflege der gesamten Gartenanlage, Gießen von Teilflächen, Müllmanagement/Sauberkeit, Neuanlegen von Beeten, evtl. Spielplatz/Grillplatz bauen, Pflege der Himbeeren, Brombeeren, usw., Baum- und Strauchschnitt, ...
  • Zuteilung der Aufgaben: Jedes Mitglied soll die Arbeiten ausführen, die seinen Fähigkeiten entsprechen bzw. die es gerne macht und dies vorher bei der Arbeitskoordination melden.
  • Nicht geleistete Arbeitsstunden werden den jeweiligen Mitgliedern mit einer Strafgebühr in Rechnung gestellt. Dies soll nicht die "Vereinskasse füllen" sondern ein zusätzlicher Ansporn für das Mitglieder-Engagement sein!
  • Mehr-Arbeitsstunden können gegenüber dem Verein nicht in Rechnung gestellt, jedoch bis zu 5 Stunden können ins Folgejahr übertragen werden

§9 Beete

  • Voraussetzung für die Möglichkeit einer Beetmiete ist eine ordentliche Mitgliedschaft.
  • Mietverträge für Beete können nur von einem Vorstandsmitglied erstellt werden.
  • Alle Beete werden neu ausgemessen und angelegt.
  • Pro Familie (Haushalt) kann nur ein Beet vergeben werden. Darauf kann jedes Mitglied nach Lust und Laune pflanzen und garteln. Die Beet-Gebühr für das kommende Jahr wird immer in der Generalversammlung bestimmt und bekanntgegeben.

Die Mähränder rund um die Beete müssen sauber gehalten werden.

  • Der Gartenrand an der Westseite bedarf einer ständigen intensiven Pflege. Aus diesem Grund werden wir diesen Streifen weiterhin gemeinsam nutzen. Dort kann jedes ordentliche Mitglied eine zugewiesene Einheit bepflanzen. oder

Mitglieder, die auf ein Beet warten können dort bereits eine kleine Fläche bewirtschaften

  • Auf den Allgemeinflächen darf privat nichts angepflanzt werden.
  • Die Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren und Kräuter auf den Gemeinschaftsflächen dürfen von allen konsumiert werden.
  • Für neue Beet-Vergaben wird eine Warteliste angelegt.
  • Bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres muss einem Vorstandsmitglied bekanntgegeben werden ob man das Beet im nächsten Jahr behalten möchte. Ab 1.11. des laufenden Jahres werden die freien Beete für das kommende Jahr neu vergeben.

§10 Haftung bei Unfällen oder Schäden

  • Wir schließen jede Haftung für Schäden an Personen und Gegenständen auf dem Gelände des Vereins aus
  • Maschinen dürfen nur nach Sicherheitsunterweisung durch den Sicherheitsbeauftragten benutzt werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen – auch bei Erlaubnis der Eltern – keine Maschinen bedienen.
  • Eltern haften für Ihre Kinder!
  • Haustiere dürfen nicht in den Garten mitgebracht werden. Für etwaige Schäden werden die Besitzer haftbar gemacht.

§11 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§12 Die Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im Herbst statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der beiden Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder per Telefax einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder per Telefax einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, nicht jedoch die außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden bei der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedem Vereinsmitglied können maximal zwei Stimmen übertragen werden.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Wahl der Vereinsfunktionäre hat dreigeteilt zu erfolgen. Der Obmann, die Rechnungsprüfer sowie die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils separat zu ermitteln. Dies erfolgt durch eine geheime Wahl mit entsprechenden Stimmzetteln.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§13 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Beschlussfassung über den Voranschlag.
  • Bestätigung bzw. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  • Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§14 Der Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Funktionären zusammen:
  • Obmann
  • Obmann-Stellvertreter
  • Kassier
  • Zeugwart
  • Arbeitskoordinator
  • Sicherheitsbeauftragter
  • Der Vorstand trifft sich monatlich zu einer Sitzung05
  • Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  • Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  • Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung, Rücktritt und Entzug der Mitgliedschaft.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse für seine Funktionsperiode mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder des Vorstandes mit Doppelfunktion haben nur eine Stimme im Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Gültige Beschlüsse des Vorstandes können nur durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit abgeändert werden.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

§15 Der Obmann

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes.

Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Eine weitere Aufgabe, die dem Obmann zukommt, ist die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes mit Hilfe des Obmannes-Stellvertreters.

§16 Der Obmann-Stellvertreter

Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann in dessen Abwesenheit zu vertreten und seine Aufgaben wahrzunehmen.

§17 Der Kassier

  • Der Kassier ist für das ordentliche Geldgebahren des Vereins verantwortlich.
  • Bei Vereinsgeschäften, welche 25 % des Kontostandes nicht überschreiten, ist der Kassier gegenüber Bankinstituten alleine zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Übersteigt das Vereinsgeschäft diese Quote ist die Zeichnung des Obmannes ebenfalls erforderlich.

§18 Der Zeugwart

  • Von ihm werden die Anlage, die Maschinen und Werkzeuge kontrolliert, gewartet und repariert.
  • Er kann Reparaturen und Arbeiten durch die Arbeitskoordination von anderen Mitgliedern ausführen lassen.
  • Er hat dafür Sorge zu tragen, dass immer genügend Betriebsmittel für die Maschinen zur Verfügung stehen.
  • Über notwendige kleine Neuanschaffungen muss mit mindestens 2 anderen Vorstandsmitgliedern beraten werden. Größere Anschaffungen müssen bei der Generalversammlung entschieden werden.
  • Aufträge an Dritte dürfen nur nach finanzieller Prüfung und schriftlicher Genehmigung durch mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder vergeben werden.
  • Allfällige Rechnungen müssen innerhalb einer Woche an den Kassier übergeben werden.
  • Schäden, notwendige Reparaturen, ... müssen von den Mitgliedern an ihn gemeldet werden

§19 Der Arbeitskoordinator

  • Auf Grund der Beschlüsse durch den Vorstand, der Generalversammlung und den natürlichen Bedürfnissen des Gartens erstellt er die Listen für die anfallenden notwendigen Arbeiten im Laufe des Jahres. Diese werden im Garten ausgehängt und den Mitgliedern per E-Mail zugesandt.
  • Er führt auch die Aufzeichnungen über die geleisteten Pflicht-Arbeitsstunden.

§20 Sicherheitsbeauftragter

  • Prüfung des Zustandes der Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstungen
  • Information der Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Arbeitsstoffen und Maschinen
  • Meldung von sicherheits-technischen Mängel an den Zeugwart bzw. den Vorstand
  • Regelmäßige Geländebegehungen und Kontrolle der Maschinen und Geräte
  • Sicherheitsunterweisungen: jedes Mitgliedes muss vor Nutzung der Maschinen an einer solchen teilgenommen haben!
  • Untersuchung von Unfällen

§21 Die Rechnungsprüfer

  • Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§22 Das Schiedsgericht

  • In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet das Schiedsgericht.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiteren acht Tagen mit Stimmenmehrheit ein weiteres ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§23 Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Bei dieser Liquidation erhalten die Mitglieder des Vereins ein Vorkaufsrecht auf alle Gegenstände. Der durch die Liquidierung eingebrachte Erlös kann unter allen Mitgliedern zu aliquoten Teilen in der Höhe ihrer Einlagen aufgeteilt werden und ein eventuelles Restvermögen einer Organisation, die ähnliche oder karitative Zwecke verfolgt, gespendet werden.

§24 Versicherungen

Zu gegebener Zeit (frühestens, wenn wir ein Grundstück gepachtet haben) wird eine Haftpflicht-, eine Rechtschutz- und evtl. eine Inhaltsversicherung abgeschlossen.

§25 Grundstück

Das geplante Grundstück zur Ausübung des Vereinszweckes liegt am Quellenweg in 5280 Braunau/Inn – der "alte Campingplatz" der Stadtgemeinde Braunau. Derzeit wird es von der Volkshilfe Braunau als "Bunter Garten" (Gemeinschaftsgarten/Integrationsprojekt) genutzt.

Nach Konstituierung des Vereins "Integrationsgarten Sonnenschein" werden die Verhandlungen zur Anmietung aufgenommen. Dieses Vorhaben wird von der Volkshilfe unterstützt.

Sollte dies scheitern wird ein anderes Grundstück gesucht.

Lageplan